Reisebedingungen der EJH

Allgemeine Reisebedingungen der Evangelischen Jugend Höhenkirchen
Stand: 10. Januar 2017

1.    Anmeldung
1.1.    Mit der Anmeldung wird uns, dem Freizeitträger (FZT), der Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der in diesem Prospekt genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preisen unter Einbeziehung dieser   Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten.
1.2.    Die Anmeldung soll auf der Onlineanmeldeplattform des FZT erfolgen. In Ausnahmefällen kann diese auch schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem Er-ziehungsberechtigten zu tätigen. Der Reisevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom FZT schriftlich oder per Mail bestätigt worden ist.

2.    Zahlung des Reisepreises
2.1.    Nach Empfang der Reisebestätigung ist die Zahlung in Höhe von 100% des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Nichtbezahlung der Zahlung bewirkt keine Aufhebung des Reisevertrages.
2.2.    Eine Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB ist nicht erforderlich, da der FZT eine Dienststelle der Evang. Luth. Kirchengemeinde Höhenkirchen ist. Die Evang. Luth. Kirchengemeinde Höhenkirchen  ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 651 k Abs. 6 Satz 3.

3.    Leistungen
3.1.    Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in diesem Prospekt, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabsprachen (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den FZT.
3.2.    Vermittelt der FZT im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung der Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wurde.

4.    Höhere Gewalt
Wird die Reise durch bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der FZT als auch der Teilnehmer den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der FZT wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der FZT ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

5.    Preisänderung
5.1.    Der FZT behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung des Wechselkurses in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß (Zugang der Buchungsbestätigung beim Teilnehmer) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
5.2.    Im Falle der nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der FZT den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
5.3.    Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Teilnehmer kostenlos zurücktreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der FZT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
5.4.    Der Teilnehmer hat dieses Recht binnen einer Woche nach der Erklärung des FZT über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

6.    Leistungsänderung
6.1.    Der FZT ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom FZT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6.2.    Der FZT hat den Teilnehmer über die zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu unterrichten.
6.3.    Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung stehen dem Teilnehmer die in 5.3 bezeichneten Rechte zu. Ziff. 5.4 gilt entsprechend.

7.    Rücktritt und Kündigung durch den FZT
7.1.    Der FZT kann bis zum 14. Tage vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine im Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
7.2.    Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der FZT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 5.3 gilt entsprechend.
7.3.    Der FZT kann unbeachtet der vorstehenden Bestimmungen unter folgenden Bedingungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a)    Bis 3 Wochen vor Reisebeginn bei denjenigen Reisen, die
entsprechend den Angaben in der Reiseausschreibung mit öffentlichen Mitteln, insbesondere solchen aus Landes- oder Bundesmitteln gefördert werden, dann, wenn die Bewilligung der beantragten Mittel überhaupt nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt.
b)    Die vorstehende Bestimmung von Ziff. 7.2 gilt entsprechend.
7.4.    Der FZT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des FZT bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der FZT, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom FZT eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des FZT in diesen Fällen wahrzunehmen.
 
8.    Rücktritt des Teilnehmers
8.1.    Treten Sie vom Reisevertrag vor Reiseantritt zurück (Storno), kann nach Wahl des FZT, die mit erstmaliger Abrechnung der Rücktrittsentschädigung getroffen wird und danach nur mit Ihrem Einverständnis geändert werden kann, eine konkret berechnete Rücktrittsentschädigung (§ 651 i Abs. 2 BGB) oder folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung verlangt werden:
Freizeiten in Deutschland und Europa:
ab 28 Tage bis 15 Tage vor der Veranstaltung: 25% des Teilnahmebeitrags
Ab 14 Tage bis 8 Tage vor Beginn der Veranstaltung: 50% des Teilnahmebeitrags
Ab 7 Tage bis 1 Tag vor Beginn der Veranstaltung: 75% des Teilnahmebeitrags
Am Tag des Programmbeginns: 100% des Teilnahmebeitrags

Falls ein*e Ersatzteilnehmer*in über etwaige Warteliste gefunden wird, Rückerstattung der Kosten abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5 €

    Stichtag für die Fristberechnung ist der Eingang der Rücktritts- erklärung beim FZT. Dem Teilnehmer bleibt auch bei einer pauschalierten Abrechnung der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass ein von Ihnen benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der FZT kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei erfolgtem Eintritt haften Sie und der neue Reiseteilnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt möglichen entstehenden Mehrkosten.
8.2.    Der FZT empfiehlt, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.

9.    Obliegenheiten des Teilnehmers / Kündigung durch den Teilnehmer
9.1.    Der Teilnehmer ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom FZT in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
9.2.    Der gesetzlichen Verpflichtung der Mängelanzeige (§ 651 d Abs. 2 BGB) hat der Teilnehmer bei Reisen mit dem FZT dadurch zu entsprechen, dass er auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom FZT eingesetzten Reiseleiter anzeigt und Abhilfe verlangt. Ansprüche des Teilnehmers wegen Reisemängeln, denen vom FZT nicht abgeholfen wird, entfallen nur dann nicht, wenn diese Reisemängel vom Teilnehmer schuldlos nicht angezeigt werden.
9.3.    Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der FZT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem FZT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom FZT verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
 
9.4.    Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem FZT unter folgender Adresse geltend zu machen:
Evangelische Jugend Höhenkirchen,
Esterwagnerstr. 10, 85635 Höhenkirchen,
Fax: 08102/71909
Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.    Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1.    Im Prospekt wurde der Teilnehmer über eventuell notwendige Pass- und Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet. Über etwaige Änderungen wird der Teilnehmer sobald diese dem FZT bekannt werden, unverzüglich unterrichtet.
10.2.    Der Teilnehmer ist für die Beschaffung aller notwendigen Reisedokumente selbst verantwortlich.
10.3.    Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des FZT bedingt sind.

11.    Haftungsbeschränkung
11.1.    Der Teilnehmer ist durch eine Pauschalversicherung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern mit dem Ecclesia-Versicherungsdienst unfall- und haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden, die sich Teilnehmer untereinander zufügen.
11.2.    Die vertragliche Haftung des FZT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis
- soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob
   fahrlässig herbeigeführt wird oder
- soweit der FZT für einen einem Teilnehmer entstehenden Schaden
  allein wegen  eines Verschuldens eines Leistungsträgers verant-
  wortlich ist.
11.3.    In diesem Zusammenhang wird dem Teilnehmer im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-, Reisegepäck- und ggf. einer Auslandskrankenversicherung empfohlen.
11.4.    Bei Schäden durch höhere Gewalt und Einzelunternehmungen ohne Einverständnis der Freizeitleitung übernimmt der FZT keine Haftung. Der FZT haftet nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers verursacht werden.

12.    Verjährung, Sonstiges
12.1.    Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der FZT die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
12.2.    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

13.    Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem FZT und dem Teilnehmer richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.




Ergänzung zu den
Allgemeinen Reisebedingungen
der Evangelischen Jugend Höhenkirchen
Stand: 21. Dezember 2016

BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
gem. §34 Abs.5 S.2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufge-nommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folge-erkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn
1.    es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur aIs Einzelfälle vor. Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden;
2.    eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-lnfektioneri, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
3.    ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
4.    es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.

Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder "fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.